Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2378 BGBNachlassverbindlichkeiten

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 9: Erbschaftskauf

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2378 BGB (amtliche Fassung)

(1) Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, soweit nicht der Verkäufer nach § 2376 dafür haftet, dass sie nicht bestehen.

(2) Hat der Verkäufer vor dem Verkauf eine Nachlassverbindlichkeit erfüllt, so kann er von dem Käufer Ersatz verlangen.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2378, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 2378 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2378 Abs. 1 S. 1 BGB

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