§ 2381 BGBErsatz von Verwendungen und Aufwendungen
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 9: Erbschaftskauf
(1) Der Käufer hat dem Verkäufer die notwendigen Verwendungen zu ersetzen, die der Verkäufer vor dem Verkauf auf die Erbschaft gemacht hat.
(2) Für andere vor dem Verkauf gemachte Aufwendungen hat der Käufer insoweit Ersatz zu leisten, als durch sie der Wert der Erbschaft zur Zeit des Verkaufs erhöht ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2381, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2381 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2381 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 9: Erbschaftskauf“
- § 2371 BGB Form
- § 2372 BGB Dem Käufer zustehende Vorteile
- § 2373 BGB Dem Verkäufer verbleibende Teile
- § 2374 BGB Herausgabepflicht
- § 2375 BGB Ersatzpflicht
- § 2376 BGB Haftung des Verkäufers
- § 2377 BGB Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
- § 2378 BGB Nachlassverbindlichkeiten
- § 2379 BGB Nutzungen und Lasten vor Verkauf
- § 2380 BGB Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf
- § 2381 BGB Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
- § 2382 BGB Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern
- § 2383 BGB Umfang der Haftung des Käufers
- § 2384 BGB Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber Nachlassgläubigern, Einsichtsrecht
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