§ 2294 BGBRücktritt bei Verfehlungen des Bedachten
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 4: Erbvertrag
Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt oder, falls der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten gehört, zu der Entziehung berechtigen würde, wenn der Bedachte ein Abkömmling des Erblassers wäre.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2294, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2294 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2294 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 4: Erbvertrag“
- § 2274 BGB Persönlicher Abschluss
- § 2275 BGB Voraussetzungen
- § 2276 BGB Form
- § 2277 BGB (weggefallen)
- § 2278 BGB Zulässige vertragsmäßige Verfügungen
- § 2279 BGB Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen; Anwendung von § 2077
- § 2280 BGB Anwendung von § 2269
- § 2281 BGB Anfechtung durch den Erblasser
- § 2282 BGB Vertretung, Form der Anfechtung
- § 2283 BGB Anfechtungsfrist
- § 2284 BGB Bestätigung
- § 2285 BGB Anfechtung durch Dritte
- § 2286 BGB Verfügungen unter Lebenden
- § 2287 BGB Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen
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