Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2018 BGBHerausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 3: Erbschaftsanspruch

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2018 BGB (amtliche Fassung)

Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2018, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 2018 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2018 Abs. 1 S. 1 BGB

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