§ 2025 BGBHaftung bei unerlaubter Handlung
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 3: Erbschaftsanspruch
Hat der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat oder eine zur Erbschaft gehörende Sache durch verbotene Eigenmacht erlangt, so haftet er nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen. Ein gutgläubiger Erbschaftsbesitzer haftet jedoch wegen verbotener Eigenmacht nach diesen Vorschriften nur, wenn der Erbe den Besitz der Sache bereits tatsächlich ergriffen hatte.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2025, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2025 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2025 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 3: Erbschaftsanspruch“
- § 2018 BGB Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers
- § 2019 BGB Unmittelbare Ersetzung
- § 2020 BGB Nutzungen und Früchte
- § 2021 BGB Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen
- § 2022 BGB Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
- § 2023 BGB Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Verwendungen
- § 2024 BGB Haftung bei Kenntnis
- § 2025 BGB Haftung bei unerlaubter Handlung
- § 2026 BGB Keine Berufung auf Ersitzung
- § 2027 BGB Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers
- § 2028 BGB Auskunftspflicht des Hausgenossen
- § 2029 BGB Haftung bei Einzelansprüchen des Erben
- § 2030 BGB Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers
- § 2031 BGB Herausgabeanspruch des für tot Erklärten
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