§ 2031 BGBHerausgabeanspruch des für tot Erklärten
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 3: Erbschaftsanspruch
(1) Überlebt eine Person, die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeitpunkt, der als Zeitpunkt ihres Todes gilt, so kann sie die Herausgabe ihres Vermögens nach den für den Erbschaftsanspruch geltenden Vorschriften verlangen. Solange sie noch lebt, wird die Verjährung ihres Anspruchs nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt vollendet, in welchem sie von der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit Kenntnis erlangt.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Tod einer Person ohne Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit mit Unrecht angenommen worden ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2031, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2031 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2031 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 3: Erbschaftsanspruch“
- § 2018 BGB Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers
- § 2019 BGB Unmittelbare Ersetzung
- § 2020 BGB Nutzungen und Früchte
- § 2021 BGB Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen
- § 2022 BGB Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
- § 2023 BGB Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Verwendungen
- § 2024 BGB Haftung bei Kenntnis
- § 2025 BGB Haftung bei unerlaubter Handlung
- § 2026 BGB Keine Berufung auf Ersitzung
- § 2027 BGB Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers
- § 2028 BGB Auskunftspflicht des Hausgenossen
- § 2029 BGB Haftung bei Einzelansprüchen des Erben
- § 2030 BGB Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers
- § 2031 BGB Herausgabeanspruch des für tot Erklärten
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