Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2026 BGBKeine Berufung auf Ersitzung

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 3: Erbschaftsanspruch

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2026 BGB (amtliche Fassung)

Der Erbschaftsbesitzer kann sich dem Erben gegenüber, solange nicht der Erbschaftsanspruch verjährt ist, nicht auf die Ersitzung einer Sache berufen, die er als zur Erbschaft gehörend im Besitz hat.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2026, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 2026 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2026 Abs. 1 S. 1 BGB

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