§ 2023 BGBHaftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Verwendungen
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 3: Erbschaftsanspruch
(1) Hat der Erbschaftsbesitzer zur Erbschaft gehörende Sachen herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Erben auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grund eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, die für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten.
(2) Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Erben auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruch des Erbschaftsbesitzers auf Ersatz von Verwendungen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2023, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2023 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2023 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 3: Erbschaftsanspruch“
- § 2018 BGB Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers
- § 2019 BGB Unmittelbare Ersetzung
- § 2020 BGB Nutzungen und Früchte
- § 2021 BGB Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen
- § 2022 BGB Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
- § 2023 BGB Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Verwendungen
- § 2024 BGB Haftung bei Kenntnis
- § 2025 BGB Haftung bei unerlaubter Handlung
- § 2026 BGB Keine Berufung auf Ersitzung
- § 2027 BGB Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers
- § 2028 BGB Auskunftspflicht des Hausgenossen
- § 2029 BGB Haftung bei Einzelansprüchen des Erben
- § 2030 BGB Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers
- § 2031 BGB Herausgabeanspruch des für tot Erklärten
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.