§ 2027 BGBAuskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 3: Erbschaftsanspruch
(1) Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.
(2) Die gleiche Verpflichtung hat, wer, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem Nachlass in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen hat.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2027, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2027 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2027 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 3: Erbschaftsanspruch“
- § 2018 BGB Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers
- § 2019 BGB Unmittelbare Ersetzung
- § 2020 BGB Nutzungen und Früchte
- § 2021 BGB Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen
- § 2022 BGB Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
- § 2023 BGB Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Verwendungen
- § 2024 BGB Haftung bei Kenntnis
- § 2025 BGB Haftung bei unerlaubter Handlung
- § 2026 BGB Keine Berufung auf Ersitzung
- § 2027 BGB Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers
- § 2028 BGB Auskunftspflicht des Hausgenossen
- § 2029 BGB Haftung bei Einzelansprüchen des Erben
- § 2030 BGB Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers
- § 2031 BGB Herausgabeanspruch des für tot Erklärten
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