Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2029 BGBHaftung bei Einzelansprüchen des Erben

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 3: Erbschaftsanspruch

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2029 BGB (amtliche Fassung)

Die Haftung des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich auch gegenüber den Ansprüchen, die dem Erben in Ansehung der einzelnen Erbschaftsgegenstände zustehen, nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2029, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 2029 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2029 Abs. 1 S. 1 BGB

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