§ 2022 BGBErsatz von Verwendungen und Aufwendungen
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 3: Erbschaftsanspruch
(1) Der Erbschaftsbesitzer ist zur Herausgabe der zur Erbschaft gehörenden Sachen nur gegen Ersatz aller Verwendungen verpflichtet, soweit nicht die Verwendungen durch Anrechnung auf die nach § 2021 herauszugebende Bereicherung gedeckt werden. Die für den Eigentumsanspruch geltenden Vorschriften der §§ 1000 bis 1003 finden Anwendung.
(2) Zu den Verwendungen gehören auch die Aufwendungen, die der Erbschaftsbesitzer zur Bestreitung von Lasten der Erbschaft oder zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten macht.
(3) Soweit der Erbe für Aufwendungen, die nicht auf einzelne Sachen gemacht worden sind, insbesondere für die im Absatz 2 bezeichneten Aufwendungen, nach den allgemeinen Vorschriften in weiterem Umfang Ersatz zu leisten hat, bleibt der Anspruch des Erbschaftsbesitzers unberührt.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2022, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2022 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2022 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 3: Erbschaftsanspruch“
- § 2018 BGB Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers
- § 2019 BGB Unmittelbare Ersetzung
- § 2020 BGB Nutzungen und Früchte
- § 2021 BGB Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen
- § 2022 BGB Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
- § 2023 BGB Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Verwendungen
- § 2024 BGB Haftung bei Kenntnis
- § 2025 BGB Haftung bei unerlaubter Handlung
- § 2026 BGB Keine Berufung auf Ersitzung
- § 2027 BGB Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers
- § 2028 BGB Auskunftspflicht des Hausgenossen
- § 2029 BGB Haftung bei Einzelansprüchen des Erben
- § 2030 BGB Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers
- § 2031 BGB Herausgabeanspruch des für tot Erklärten
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.