§ 2017 BGBFristbeginn bei Nachlasspflegschaft
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2: Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 5: Aufschiebende Einreden
Wird vor der Annahme der Erbschaft zur Verwaltung des Nachlasses ein Nachlasspfleger bestellt, so beginnen die in § 2014 und in § 2015 Abs. 1 bestimmten Fristen mit der Bestellung.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2017, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2017 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2017 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 5: Aufschiebende Einreden“
- § 2014 BGB Dreimonatseinrede
- § 2015 BGB Einrede des Aufgebotsverfahrens
- § 2016 BGB Ausschluss der Einreden bei unbeschränkter Erbenhaftung
- § 2017 BGB Fristbeginn bei Nachlasspflegschaft
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