Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2017 BGBFristbeginn bei Nachlasspflegschaft

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2: Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 5: Aufschiebende Einreden

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2017 BGB (amtliche Fassung)

Wird vor der Annahme der Erbschaft zur Verwaltung des Nachlasses ein Nachlasspfleger bestellt, so beginnen die in § 2014 und in § 2015 Abs. 1 bestimmten Fristen mit der Bestellung.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2017, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 2017 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2017 Abs. 1 S. 1 BGB

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