§ 2015 BGBEinrede des Aufgebotsverfahrens
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2: Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 5: Aufschiebende Einreden
(1) Hat der Erbe den Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens der Nachlassgläubiger innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft gestellt und ist der Antrag zugelassen, so ist der Erbe berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu verweigern.
(2) (weggefallen)
(3) Wird der Ausschließungsbeschluss erlassen oder der Antrag auf Erlass des Ausschließungsbeschlusses zurückgewiesen, so ist das Aufgebotsverfahren erst dann als beendet anzusehen, wenn der Beschluss rechtskräftig ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2015, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2015 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2015 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 5: Aufschiebende Einreden“
- § 2014 BGB Dreimonatseinrede
- § 2015 BGB Einrede des Aufgebotsverfahrens
- § 2016 BGB Ausschluss der Einreden bei unbeschränkter Erbenhaftung
- § 2017 BGB Fristbeginn bei Nachlasspflegschaft
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