Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2014 BGBDreimonatseinrede

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2: Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 5: Aufschiebende Einreden

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2014 BGB (amtliche Fassung)

Der Erbe ist berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht über die Errichtung des Inventars hinaus, zu verweigern.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2014, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 2014 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2014 Abs. 1 S. 1 BGB

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