§ 2014 BGBDreimonatseinrede
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2: Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 5: Aufschiebende Einreden
Der Erbe ist berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht über die Errichtung des Inventars hinaus, zu verweigern.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2014, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2014 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2014 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 5: Aufschiebende Einreden“
- § 2014 BGB Dreimonatseinrede
- § 2015 BGB Einrede des Aufgebotsverfahrens
- § 2016 BGB Ausschluss der Einreden bei unbeschränkter Erbenhaftung
- § 2017 BGB Fristbeginn bei Nachlasspflegschaft
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