§ 940a ZPORäumung von Wohnraum
Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 5: Arrest und einstweilige Verfügung
(1) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet werden.
(2) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung auch gegen einen Dritten angeordnet werden, der im Besitz der Mietsache ist, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat.
(3) Ist Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs erhoben, darf die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung auch angeordnet werden, wenn der Beklagte einer Sicherungsanordnung (§ 283a) im Hauptsacheverfahren nicht Folge leistet.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 hat das Gericht den Gegner vor Erlass einer Räumungsverfügung anzuhören.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 940a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 940a ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 940a Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Abschnitt 5: Arrest und einstweilige Verfügung“
- § 916 ZPO Arrestanspruch
- § 917 ZPO Arrestgrund bei dinglichem Arrest
- § 918 ZPO Arrestgrund bei persönlichem Arrest
- § 919 ZPO Arrestgericht
- § 920 ZPO Arrestgesuch
- § 921 ZPO Entscheidung über das Arrestgesuch
- § 922 ZPO Arresturteil und Arrestbeschluss
- § 923 ZPO Abwendungsbefugnis
- § 924 ZPO Widerspruch
- § 925 ZPO Entscheidung nach Widerspruch
- § 926 ZPO Anordnung der Klageerhebung
- § 927 ZPO Aufhebung wegen veränderter Umstände
- § 928 ZPO Vollziehung des Arrestes
- § 929 ZPO Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist
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