§ 922 ZPOArresturteil und Arrestbeschluss
Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 5: Arrest und einstweilige Verfügung
(1) Die Entscheidung über das Gesuch ergeht im Falle einer mündlichen Verhandlung durch Endurteil, andernfalls durch Beschluss. Die Entscheidung, durch die der Arrest angeordnet wird, ist zu begründen, wenn sie im Ausland geltend gemacht werden soll.
(2) Den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, hat die Partei, die den Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen.
(3) Der Beschluss, durch den das Arrestgesuch zurückgewiesen oder vorherige Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzuteilen.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 922, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 922 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 922 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Abschnitt 5: Arrest und einstweilige Verfügung“
- § 916 ZPO Arrestanspruch
- § 917 ZPO Arrestgrund bei dinglichem Arrest
- § 918 ZPO Arrestgrund bei persönlichem Arrest
- § 919 ZPO Arrestgericht
- § 920 ZPO Arrestgesuch
- § 921 ZPO Entscheidung über das Arrestgesuch
- § 922 ZPO Arresturteil und Arrestbeschluss
- § 923 ZPO Abwendungsbefugnis
- § 924 ZPO Widerspruch
- § 925 ZPO Entscheidung nach Widerspruch
- § 926 ZPO Anordnung der Klageerhebung
- § 927 ZPO Aufhebung wegen veränderter Umstände
- § 928 ZPO Vollziehung des Arrestes
- § 929 ZPO Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.