Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 925 ZPOEntscheidung nach Widerspruch

Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 5: Arrest und einstweilige Verfügung

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 925 ZPO (amtliche Fassung)

(1) Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Rechtmäßigkeit des Arrestes durch Endurteil zu entscheiden.

(2) Das Gericht kann den Arrest ganz oder teilweise bestätigen, abändern oder aufheben, auch die Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 925, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 925 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 925 Abs. 1 S. 1 ZPO

Weitere Normen in „Abschnitt 5: Arrest und einstweilige Verfügung“

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