Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 918 ZPOArrestgrund bei persönlichem Arrest

Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 5: Arrest und einstweilige Verfügung

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 918 ZPO (amtliche Fassung)

Der persönliche Sicherheitsarrest findet nur statt, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu sichern.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 918, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 918 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 918 Abs. 1 S. 1 ZPO

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