Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 923 ZPOAbwendungsbefugnis

Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 5: Arrest und einstweilige Verfügung

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 923 ZPO (amtliche Fassung)

In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 923, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 923 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 923 Abs. 1 S. 1 ZPO

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