Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 916 ZPOArrestanspruch

Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 5: Arrest und einstweilige Verfügung

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 916 ZPO (amtliche Fassung)

(1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann.

(2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch betagt oder bedingt ist, es sei denn, dass der bedingte Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 916, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 916 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 916 Abs. 1 S. 1 ZPO

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