§ 921 ZPOEntscheidung über das Arrestgesuch
Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 5: Arrest und einstweilige Verfügung
Das Gericht kann, auch wenn der Anspruch oder der Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht ist, den Arrest anordnen, sofern wegen der dem Gegner drohenden Nachteile Sicherheit geleistet wird. Es kann die Anordnung des Arrestes von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, selbst wenn der Anspruch und der Arrestgrund glaubhaft gemacht sind.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 921, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 921 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 921 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Abschnitt 5: Arrest und einstweilige Verfügung“
- § 916 ZPO Arrestanspruch
- § 917 ZPO Arrestgrund bei dinglichem Arrest
- § 918 ZPO Arrestgrund bei persönlichem Arrest
- § 919 ZPO Arrestgericht
- § 920 ZPO Arrestgesuch
- § 921 ZPO Entscheidung über das Arrestgesuch
- § 922 ZPO Arresturteil und Arrestbeschluss
- § 923 ZPO Abwendungsbefugnis
- § 924 ZPO Widerspruch
- § 925 ZPO Entscheidung nach Widerspruch
- § 926 ZPO Anordnung der Klageerhebung
- § 927 ZPO Aufhebung wegen veränderter Umstände
- § 928 ZPO Vollziehung des Arrestes
- § 929 ZPO Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist
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