Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 940 ZPOEinstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes

Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 5: Arrest und einstweilige Verfügung

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 940 ZPO (amtliche Fassung)

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 940, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 940 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 940 Abs. 1 S. 1 ZPO

Weitere Normen in „Abschnitt 5: Arrest und einstweilige Verfügung“

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