§ 941 ZPOErsuchen um Eintragungen im Grundbuch usw.
Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 5: Arrest und einstweilige Verfügung
Hat auf Grund der einstweiligen Verfügung eine Eintragung in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister zu erfolgen, so ist das Gericht befugt, das Grundbuchamt oder die Registerbehörde um die Eintragung zu ersuchen.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 941, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 941 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 941 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Abschnitt 5: Arrest und einstweilige Verfügung“
- § 916 ZPO Arrestanspruch
- § 917 ZPO Arrestgrund bei dinglichem Arrest
- § 918 ZPO Arrestgrund bei persönlichem Arrest
- § 919 ZPO Arrestgericht
- § 920 ZPO Arrestgesuch
- § 921 ZPO Entscheidung über das Arrestgesuch
- § 922 ZPO Arresturteil und Arrestbeschluss
- § 923 ZPO Abwendungsbefugnis
- § 924 ZPO Widerspruch
- § 925 ZPO Entscheidung nach Widerspruch
- § 926 ZPO Anordnung der Klageerhebung
- § 927 ZPO Aufhebung wegen veränderter Umstände
- § 928 ZPO Vollziehung des Arrestes
- § 929 ZPO Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist
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