Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 941 ZPOErsuchen um Eintragungen im Grundbuch usw.

Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 5: Arrest und einstweilige Verfügung

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 941 ZPO (amtliche Fassung)

Hat auf Grund der einstweiligen Verfügung eine Eintragung in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister zu erfolgen, so ist das Gericht befugt, das Grundbuchamt oder die Registerbehörde um die Eintragung zu ersuchen.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 941, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 941 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 941 Abs. 1 S. 1 ZPO

Weitere Normen in „Abschnitt 5: Arrest und einstweilige Verfügung“

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