§ 412 ZPONeues Gutachten
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 8: Beweis durch Sachverständige
(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.
(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 412, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 412 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 412 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 8: Beweis durch Sachverständige“
- § 402 ZPO Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen
- § 403 ZPO Beweisantritt
- § 404 ZPO Sachverständigenauswahl
- § 404a ZPO Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
- § 405 ZPO Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter
- § 406 ZPO Ablehnung eines Sachverständigen
- § 407 ZPO Pflicht zur Erstattung des Gutachtens
- § 407a ZPO Weitere Pflichten des Sachverständigen
- § 408 ZPO Gutachtenverweigerungsrecht
- § 409 ZPO Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung
- § 410 ZPO Sachverständigenbeeidigung
- § 411 ZPO Schriftliches Gutachten
- § 411a ZPO Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren
- § 412 ZPO Neues Gutachten
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