Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 405 ZPOAuswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter

Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 8: Beweis durch Sachverständige

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 405 ZPO (amtliche Fassung)

Das Prozessgericht kann den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter zur Ernennung der Sachverständigen ermächtigen. Er hat in diesem Falle die Befugnisse und Pflichten des Prozessgerichts nach den §§ 404, 404a.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 405, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 405 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 405 Abs. 1 S. 1 ZPO

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