§ 407 ZPOPflicht zur Erstattung des Gutachtens
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 8: Beweis durch Sachverständige
(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder wenn er zur Ausübung derselben öffentlich bestellt oder ermächtigt ist.
(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch derjenige verpflichtet, der sich hierzu vor Gericht bereit erklärt hat.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 407, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 407 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 407 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 8: Beweis durch Sachverständige“
- § 402 ZPO Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen
- § 403 ZPO Beweisantritt
- § 404 ZPO Sachverständigenauswahl
- § 404a ZPO Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
- § 405 ZPO Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter
- § 406 ZPO Ablehnung eines Sachverständigen
- § 407 ZPO Pflicht zur Erstattung des Gutachtens
- § 407a ZPO Weitere Pflichten des Sachverständigen
- § 408 ZPO Gutachtenverweigerungsrecht
- § 409 ZPO Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung
- § 410 ZPO Sachverständigenbeeidigung
- § 411 ZPO Schriftliches Gutachten
- § 411a ZPO Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren
- § 412 ZPO Neues Gutachten
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