§ 406 ZPOAblehnung eines Sachverständigen
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 8: Beweis durch Sachverständige
(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.
(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.
(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.
(5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 406, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 406 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 406 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 8: Beweis durch Sachverständige“
- § 402 ZPO Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen
- § 403 ZPO Beweisantritt
- § 404 ZPO Sachverständigenauswahl
- § 404a ZPO Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
- § 405 ZPO Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter
- § 406 ZPO Ablehnung eines Sachverständigen
- § 407 ZPO Pflicht zur Erstattung des Gutachtens
- § 407a ZPO Weitere Pflichten des Sachverständigen
- § 408 ZPO Gutachtenverweigerungsrecht
- § 409 ZPO Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung
- § 410 ZPO Sachverständigenbeeidigung
- § 411 ZPO Schriftliches Gutachten
- § 411a ZPO Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren
- § 412 ZPO Neues Gutachten
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