Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 411a ZPOVerwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren

Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 8: Beweis durch Sachverständige

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 411a ZPO (amtliche Fassung)

Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 411a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 411a ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 411a Abs. 1 S. 1 ZPO

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