Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 402 ZPOAnwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen

Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 8: Beweis durch Sachverständige

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 402 ZPO (amtliche Fassung)

Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 402, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 402 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 402 Abs. 1 S. 1 ZPO

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