§ 411 ZPOSchriftliches Gutachten
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 8: Beweis durch Sachverständige
(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.
(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen zur Erläuterung des schriftlichen Gutachtens, eine schriftliche Erläuterung oder eine Ergänzung des Gutachtens anordnen. Das Erscheinen kann auch als Teilnahme per Bild- und Tonübertragung nach § 128a gestattet oder angeordnet werden.
(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 411, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 411 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 411 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 8: Beweis durch Sachverständige“
- § 402 ZPO Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen
- § 403 ZPO Beweisantritt
- § 404 ZPO Sachverständigenauswahl
- § 404a ZPO Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
- § 405 ZPO Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter
- § 406 ZPO Ablehnung eines Sachverständigen
- § 407 ZPO Pflicht zur Erstattung des Gutachtens
- § 407a ZPO Weitere Pflichten des Sachverständigen
- § 408 ZPO Gutachtenverweigerungsrecht
- § 409 ZPO Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung
- § 410 ZPO Sachverständigenbeeidigung
- § 411 ZPO Schriftliches Gutachten
- § 411a ZPO Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren
- § 412 ZPO Neues Gutachten
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