§ 408 ZPOGutachtenverweigerungsrecht
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 8: Beweis durch Sachverständige
(1) Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. Das Gericht kann auch aus anderen Gründen einen Sachverständigen von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens entbinden.
(2) Für die Vernehmung eines Richters, Beamten oder einer anderen Person des öffentlichen Dienstes als Sachverständigen gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. Für die Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.
(3) Wer bei einer richterlichen Entscheidung mitgewirkt hat, soll über Fragen, die den Gegenstand der Entscheidung gebildet haben, nicht als Sachverständiger vernommen werden.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 408, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 408 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 408 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 8: Beweis durch Sachverständige“
- § 402 ZPO Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen
- § 403 ZPO Beweisantritt
- § 404 ZPO Sachverständigenauswahl
- § 404a ZPO Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
- § 405 ZPO Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter
- § 406 ZPO Ablehnung eines Sachverständigen
- § 407 ZPO Pflicht zur Erstattung des Gutachtens
- § 407a ZPO Weitere Pflichten des Sachverständigen
- § 408 ZPO Gutachtenverweigerungsrecht
- § 409 ZPO Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung
- § 410 ZPO Sachverständigenbeeidigung
- § 411 ZPO Schriftliches Gutachten
- § 411a ZPO Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren
- § 412 ZPO Neues Gutachten
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.