§ 239 ZPOUnterbrechung durch Tod der Partei
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3: Verfahren › Titel 5: Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.
(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.
(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.
(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.
(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 239, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 239 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 239 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 5: Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens“
- § 239 ZPO Unterbrechung durch Tod der Partei
- § 240 ZPO Unterbrechung durch Insolvenzverfahren
- § 241 ZPO Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit
- § 242 ZPO Unterbrechung durch Nacherbfolge
- § 243 ZPO Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung
- § 244 ZPO Unterbrechung durch Anwaltsverlust
- § 245 ZPO Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege
- § 246 ZPO Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten
- § 247 ZPO Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr
- § 248 ZPO Verfahren bei Aussetzung
- § 249 ZPO Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung
- § 250 ZPO Form von Aufnahme und Anzeige
- § 251 ZPO Ruhen des Verfahrens
- § 251a ZPO Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten
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