§ 242 ZPOUnterbrechung durch Nacherbfolge
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3: Verfahren › Titel 5: Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
Tritt während des Rechtsstreits zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand der Fall der Nacherbfolge ein, so gelten, sofern der Vorerbe befugt war, ohne Zustimmung des Nacherben über den Gegenstand zu verfügen, hinsichtlich der Unterbrechung und der Aufnahme des Verfahrens die Vorschriften des § 239 entsprechend.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 242, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 242 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 242 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 5: Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens“
- § 239 ZPO Unterbrechung durch Tod der Partei
- § 240 ZPO Unterbrechung durch Insolvenzverfahren
- § 241 ZPO Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit
- § 242 ZPO Unterbrechung durch Nacherbfolge
- § 243 ZPO Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung
- § 244 ZPO Unterbrechung durch Anwaltsverlust
- § 245 ZPO Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege
- § 246 ZPO Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten
- § 247 ZPO Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr
- § 248 ZPO Verfahren bei Aussetzung
- § 249 ZPO Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung
- § 250 ZPO Form von Aufnahme und Anzeige
- § 251 ZPO Ruhen des Verfahrens
- § 251a ZPO Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.