Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 242 ZPOUnterbrechung durch Nacherbfolge

Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3: Verfahren › Titel 5: Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 242 ZPO (amtliche Fassung)

Tritt während des Rechtsstreits zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand der Fall der Nacherbfolge ein, so gelten, sofern der Vorerbe befugt war, ohne Zustimmung des Nacherben über den Gegenstand zu verfügen, hinsichtlich der Unterbrechung und der Aufnahme des Verfahrens die Vorschriften des § 239 entsprechend.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 242, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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