§ 251a ZPOSäumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3: Verfahren › Titel 5: Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
(1) Erscheinen oder verhandeln in einem Termin beide Parteien nicht, so kann das Gericht nach Lage der Akten entscheiden.
(2) Ein Urteil nach Lage der Akten darf nur ergehen, wenn in einem früheren Termin mündlich verhandelt worden ist. Es darf frühestens in zwei Wochen verkündet werden. Das Gericht hat der nicht erschienenen Partei den Verkündungstermin formlos mitzuteilen. Es bestimmt neuen Termin zur mündlichen Verhandlung, wenn die Partei dies spätestens am siebenten Tag vor dem zur Verkündung bestimmten Termin beantragt und glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden ausgeblieben ist und die Verlegung des Termins nicht rechtzeitig beantragen konnte.
(3) Wenn das Gericht nicht nach Lage der Akten entscheidet und nicht nach § 227 vertagt, ordnet es das Ruhen des Verfahrens an.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 251a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 251a ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 251a Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 5: Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens“
- § 239 ZPO Unterbrechung durch Tod der Partei
- § 240 ZPO Unterbrechung durch Insolvenzverfahren
- § 241 ZPO Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit
- § 242 ZPO Unterbrechung durch Nacherbfolge
- § 243 ZPO Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung
- § 244 ZPO Unterbrechung durch Anwaltsverlust
- § 245 ZPO Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege
- § 246 ZPO Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten
- § 247 ZPO Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr
- § 248 ZPO Verfahren bei Aussetzung
- § 249 ZPO Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung
- § 250 ZPO Form von Aufnahme und Anzeige
- § 251 ZPO Ruhen des Verfahrens
- § 251a ZPO Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten
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