Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 245 ZPOUnterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege

Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3: Verfahren › Titel 5: Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 245 ZPO (amtliche Fassung)

Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Tätigkeit des Gerichts auf, so wird für die Dauer dieses Zustandes das Verfahren unterbrochen.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 245, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 245 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 245 Abs. 1 S. 1 ZPO

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