Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 240 ZPOUnterbrechung durch Insolvenzverfahren

Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3: Verfahren › Titel 5: Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 240 ZPO (amtliche Fassung)

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 240, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 240 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 240 Abs. 1 S. 1 ZPO

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