§ 250 ZPOForm von Aufnahme und Anzeige
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3: Verfahren › Titel 5: Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 250, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 250 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 250 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 5: Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens“
- § 239 ZPO Unterbrechung durch Tod der Partei
- § 240 ZPO Unterbrechung durch Insolvenzverfahren
- § 241 ZPO Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit
- § 242 ZPO Unterbrechung durch Nacherbfolge
- § 243 ZPO Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung
- § 244 ZPO Unterbrechung durch Anwaltsverlust
- § 245 ZPO Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege
- § 246 ZPO Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten
- § 247 ZPO Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr
- § 248 ZPO Verfahren bei Aussetzung
- § 249 ZPO Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung
- § 250 ZPO Form von Aufnahme und Anzeige
- § 251 ZPO Ruhen des Verfahrens
- § 251a ZPO Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten
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