§ 246 ZPOAussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3: Verfahren › Titel 5: Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.
(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 246, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 246 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 246 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 5: Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens“
- § 239 ZPO Unterbrechung durch Tod der Partei
- § 240 ZPO Unterbrechung durch Insolvenzverfahren
- § 241 ZPO Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit
- § 242 ZPO Unterbrechung durch Nacherbfolge
- § 243 ZPO Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung
- § 244 ZPO Unterbrechung durch Anwaltsverlust
- § 245 ZPO Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege
- § 246 ZPO Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten
- § 247 ZPO Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr
- § 248 ZPO Verfahren bei Aussetzung
- § 249 ZPO Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung
- § 250 ZPO Form von Aufnahme und Anzeige
- § 251 ZPO Ruhen des Verfahrens
- § 251a ZPO Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten
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