Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 43 VwVfGWirksamkeit des Verwaltungsaktes
Teil III: Verwaltungsakt › Abschnitt 2: Bestandskraft des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 43, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 43 VwVfG · Absatz/Satz anfügen: § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfGWeitere Normen in „Abschnitt 2: Bestandskraft des Verwaltungsaktes“
- § 43 VwVfG Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
- § 44 VwVfG Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
- § 45 VwVfG Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
- § 46 VwVfG Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
- § 47 VwVfG Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
- § 48 VwVfG Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes
- § 49 VwVfG Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes
- § 49a VwVfG Erstattung, Verzinsung
- § 50 VwVfG Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren
- § 51 VwVfG Wiederaufgreifen des Verfahrens
- § 52 VwVfG Rückgabe von Urkunden und Sachen
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