Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 47 VwVfGUmdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
Teil III: Verwaltungsakt › Abschnitt 2: Bestandskraft des Verwaltungsaktes
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.
Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 47, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 47 VwVfG · Absatz/Satz anfügen: § 47 Abs. 1 S. 1 VwVfGWeitere Normen in „Abschnitt 2: Bestandskraft des Verwaltungsaktes“
- § 43 VwVfG Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
- § 44 VwVfG Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
- § 45 VwVfG Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
- § 46 VwVfG Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
- § 47 VwVfG Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
- § 48 VwVfG Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes
- § 49 VwVfG Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes
- § 49a VwVfG Erstattung, Verzinsung
- § 50 VwVfG Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren
- § 51 VwVfG Wiederaufgreifen des Verfahrens
- § 52 VwVfG Rückgabe von Urkunden und Sachen
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