Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 51 VwVfGWiederaufgreifen des Verfahrens
Teil III: Verwaltungsakt › Abschnitt 2: Bestandskraft des Verwaltungsaktes
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
- sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
- 2.
- neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
- 3.
- Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 51, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 51 VwVfG · Absatz/Satz anfügen: § 51 Abs. 1 S. 1 VwVfGWeitere Normen in „Abschnitt 2: Bestandskraft des Verwaltungsaktes“
- § 43 VwVfG Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
- § 44 VwVfG Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
- § 45 VwVfG Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
- § 46 VwVfG Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
- § 47 VwVfG Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
- § 48 VwVfG Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes
- § 49 VwVfG Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes
- § 49a VwVfG Erstattung, Verzinsung
- § 50 VwVfG Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren
- § 51 VwVfG Wiederaufgreifen des Verfahrens
- § 52 VwVfG Rückgabe von Urkunden und Sachen
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