Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 50 VwVfGRücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren
Teil III: Verwaltungsakt › Abschnitt 2: Bestandskraft des Verwaltungsaktes
§ 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 sowie § 49 Abs. 2 bis 4 und 6 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.
Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 50, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 50 VwVfG · Absatz/Satz anfügen: § 50 Abs. 1 S. 1 VwVfGWeitere Normen in „Abschnitt 2: Bestandskraft des Verwaltungsaktes“
- § 43 VwVfG Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
- § 44 VwVfG Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
- § 45 VwVfG Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
- § 46 VwVfG Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
- § 47 VwVfG Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
- § 48 VwVfG Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes
- § 49 VwVfG Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes
- § 49a VwVfG Erstattung, Verzinsung
- § 50 VwVfG Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren
- § 51 VwVfG Wiederaufgreifen des Verfahrens
- § 52 VwVfG Rückgabe von Urkunden und Sachen
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.