Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

§ 46 VwVfGFolgen von Verfahrens- und Formfehlern

Teil III: Verwaltungsakt › Abschnitt 2: Bestandskraft des Verwaltungsaktes

Gesetz: VwVfGStand der Fassung: 28.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 46 VwVfG (amtliche Fassung)

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 46, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 46 VwVfG  ·  Absatz/Satz anfügen: § 46 Abs. 1 S. 1 VwVfG

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