Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 49a VwVfGErstattung, Verzinsung
Teil III: Verwaltungsakt › Abschnitt 2: Bestandskraft des Verwaltungsaktes
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 49a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 49a VwVfG · Absatz/Satz anfügen: § 49a Abs. 1 S. 1 VwVfGWeitere Normen in „Abschnitt 2: Bestandskraft des Verwaltungsaktes“
- § 43 VwVfG Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
- § 44 VwVfG Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
- § 45 VwVfG Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
- § 46 VwVfG Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
- § 47 VwVfG Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
- § 48 VwVfG Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes
- § 49 VwVfG Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes
- § 49a VwVfG Erstattung, Verzinsung
- § 50 VwVfG Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren
- § 51 VwVfG Wiederaufgreifen des Verfahrens
- § 52 VwVfG Rückgabe von Urkunden und Sachen
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