Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

§ 42a VwVfGGenehmigungsfiktion

Teil III: Verwaltungsakt › Abschnitt 1: Zustandekommen des Verwaltungsaktes

Gesetz: VwVfGStand der Fassung: 28.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 42a VwVfG (amtliche Fassung)

(1) Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beträgt drei Monate, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

(3) Auf Verlangen ist demjenigen, dem der Verwaltungsakt nach § 41 Abs. 1 hätte bekannt gegeben werden müssen, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen.

(+++ § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 3 Satz 3 MessEG +++)
(+++ § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 2 Satz 2 EuPAG +++)
(+++ § 42a Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 16b Abs. 8 u. 9 BImSchG +++)

Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 42a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 42a VwVfG  ·  Absatz/Satz anfügen: § 42a Abs. 1 S. 1 VwVfG

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