Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

§ 35a VwVfGVollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes

Teil III: Verwaltungsakt › Abschnitt 1: Zustandekommen des Verwaltungsaktes

Gesetz: VwVfGStand der Fassung: 28.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 35a VwVfG (amtliche Fassung)

Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 35a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 35a VwVfG  ·  Absatz/Satz anfügen: § 35a Abs. 1 S. 1 VwVfG

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