Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 40 VwVfGErmessen
Teil III: Verwaltungsakt › Abschnitt 1: Zustandekommen des Verwaltungsaktes
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 40, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 40 VwVfG · Absatz/Satz anfügen: § 40 Abs. 1 S. 1 VwVfGWeitere Normen in „Abschnitt 1: Zustandekommen des Verwaltungsaktes“
- § 35 VwVfG Begriff des Verwaltungsaktes
- § 35a VwVfG Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
- § 36 VwVfG Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
- § 37 VwVfG Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung
- § 38 VwVfG Zusicherung
- § 39 VwVfG Begründung des Verwaltungsaktes
- § 40 VwVfG Ermessen
- § 41 VwVfG Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
- § 42 VwVfG Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
- § 42a VwVfG Genehmigungsfiktion
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