Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

§ 40 VwVfGErmessen

Teil III: Verwaltungsakt › Abschnitt 1: Zustandekommen des Verwaltungsaktes

Gesetz: VwVfGStand der Fassung: 28.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 40 VwVfG (amtliche Fassung)

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 40, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 40 VwVfG  ·  Absatz/Satz anfügen: § 40 Abs. 1 S. 1 VwVfG

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