Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 42 VwVfGOffenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
Teil III: Verwaltungsakt › Abschnitt 1: Zustandekommen des Verwaltungsaktes
Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll.
Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 42, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 42 VwVfG · Absatz/Satz anfügen: § 42 Abs. 1 S. 1 VwVfGWeitere Normen in „Abschnitt 1: Zustandekommen des Verwaltungsaktes“
- § 35 VwVfG Begriff des Verwaltungsaktes
- § 35a VwVfG Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
- § 36 VwVfG Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
- § 37 VwVfG Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung
- § 38 VwVfG Zusicherung
- § 39 VwVfG Begründung des Verwaltungsaktes
- § 40 VwVfG Ermessen
- § 41 VwVfG Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
- § 42 VwVfG Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
- § 42a VwVfG Genehmigungsfiktion
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