§ 68b StPOZeugenbeistand
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Sechster Abschnitt: Zeugen
(1) Zeugen können sich eines anwaltlichen Beistands bedienen. Einem zur Vernehmung des Zeugen erschienenen anwaltlichen Beistand ist die Anwesenheit gestattet. Er kann von der Vernehmung ausgeschlossen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass seine Anwesenheit die geordnete Beweiserhebung nicht nur unwesentlich beeinträchtigen würde. Dies wird in der Regel der Fall sein, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
- 1.
- der Beistand an der zu untersuchenden Tat oder an einer mit ihr im Zusammenhang stehenden Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist,
- 2.
- das Aussageverhalten des Zeugen dadurch beeinflusst wird, dass der Beistand nicht nur den Interessen des Zeugen verpflichtet erscheint, oder
- 3.
- der Beistand die bei der Vernehmung erlangten Erkenntnisse für Verdunkelungshandlungen im Sinne des § 112 Absatz 2 Nummer 3 nutzt oder in einer den Untersuchungszweck gefährdenden Weise weitergibt.
(2) Einem Zeugen, der bei seiner Vernehmung keinen anwaltlichen Beistand hat und dessen schutzwürdigen Interessen nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann, ist für deren Dauer ein solcher beizuordnen, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Zeuge seine Befugnisse bei seiner Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann. § 142 Absatz 5 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar. Ihre Gründe sind aktenkundig zu machen, soweit dies den Untersuchungszweck nicht gefährdet.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 68b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 68b StPO · Absatz/Satz anfügen: § 68b Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Sechster Abschnitt: Zeugen“
- § 48 StPO Zeugenpflichten; Ladung
- § 48a StPO Besonders schutzbedürftige Zeugen; Beschleunigungsgebot
- § 49 StPO Vernehmung des Bundespräsidenten
- § 50 StPO Vernehmung von Abgeordneten und Mitgliedern einer Regierung
- § 51 StPO Folgen des Ausbleibens eines Zeugen
- § 52 StPO Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten
- § 53 StPO Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger
- § 53a StPO Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen
- § 54 StPO Aussagegenehmigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes
- § 55 StPO Auskunftsverweigerungsrecht
- § 56 StPO Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes
- § 57 StPO Belehrung
- § 58 StPO Vernehmung; Gegenüberstellung
- § 58a StPO Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.