Strafprozeßordnung (StPO)

§ 68a StPOBeschränkung des Fragerechts aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Sechster Abschnitt: Zeugen

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 68a StPO (amtliche Fassung)

(1) Fragen nach Tatsachen, die dem Zeugen oder einer Person, die im Sinne des § 52 Abs. 1 sein Angehöriger ist, zur Unehre gereichen können oder deren persönlichen Lebensbereich betreffen, sollen nur gestellt werden, wenn es unerläßlich ist.

(2) Fragen nach Umständen, die die Glaubwürdigkeit des Zeugen in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere nach seinen Beziehungen zu dem Beschuldigten oder der verletzten Person, sind zu stellen, soweit dies erforderlich ist. Der Zeuge soll nach Vorstrafen nur gefragt werden, wenn ihre Feststellung notwendig ist, um über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Nr. 2 zu entscheiden oder um seine Glaubwürdigkeit zu beurteilen.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 68a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 68a StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 68a Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Sechster Abschnitt: Zeugen“

  • § 48 StPO Zeugenpflichten; Ladung
  • § 48a StPO Besonders schutzbedürftige Zeugen; Beschleunigungsgebot
  • § 49 StPO Vernehmung des Bundespräsidenten
  • § 50 StPO Vernehmung von Abgeordneten und Mitgliedern einer Regierung
  • § 51 StPO Folgen des Ausbleibens eines Zeugen
  • § 52 StPO Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten
  • § 53 StPO Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger
  • § 53a StPO Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen
  • § 54 StPO Aussagegenehmigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes
  • § 55 StPO Auskunftsverweigerungsrecht
  • § 56 StPO Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes
  • § 57 StPO Belehrung
  • § 58 StPO Vernehmung; Gegenüberstellung
  • § 58a StPO Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton

Alle Paragraphen des StPO →

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